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PyroHunter
Epoxy-Meister Registriert seit: Jun 2006 Wohnort: Görlitz / Sachsen Verein: AGM Beiträge: 322 Status: Offline |
Beitrag 117588
, Starten von T2 Raketen.
[12. April 2007 um 20:12]
Hallo,
kann man mit einen T2 Schein Raketen einfach auf Feldern fliegen lassen? Also wie bei T1 mit Genehmigung vom Besitzer. Wenn ja was muss man beachten welche Gesetze gibt es da? Gruß PyroHunter Östlichster Raketenflieger Deutschlands. |
Stefan Wimmer
Grand Master of Rocketry
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Beitrag 117593
[12. April 2007 um 21:06]
..das wichtigste Gesetz ist die Luftverkehrverordnung (LuftVO) und speziell deren §16.
Da steht eigentlich alles drin. It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r) |
Tom
Grand Master of Rocketry
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Beitrag 117628
[13. April 2007 um 06:59]
Zitat: Damit ist eigentlich alles gesagt. Aber weil wir ja alles immer wieder für andere raussuchen , gibt hier auch wieder des Rätsels Lösung : 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufstieg von Flugmodellen a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten, d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung, 2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, 3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt, 4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden, 5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb, 6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden. (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist. (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. (4) 1Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. 3Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. 4Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen. (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden. Originaltext auf : http://bundesrecht.juris.de/luftvo/BJNR006520963.html Und wenn mal mal genau liest, ist in der LuftVO eine Hürde versteckt, welche zudem (wenn die T1 Grenze höher wäre) greift.Denn neben dem SprengG müsste man auch die LuftVO ändern... Gruß Tom Geändert von Tom am 13. April 2007 um 07:08 |
tr0815
Raketenbauer Registriert seit: Jan 2005 Wohnort: Dresden Verein: SOLARIS-RMB e.V. Beiträge: 168 Status: Offline |
Beitrag 117632
[13. April 2007 um 07:45]
@all:
Zitat: Dann sollten AT-Reloads (E19 und E23) demnächst wohl für Erlaubnisinhaber erlaubt sein?! @PyroHunter Zusätzlich zum Feld besteht außerdem die Möglichkeit auf einem Verkehrlandeplatz bis 800m ohne zusätzliche Genehmigung der Behörde zu fliegen, wenn es sich nicht kontrollierten Luftraum handelt (z.B. Görlitz) . Erforderlich ist neben der Zustimmung der Flugleitung zur Nutzung des VLP auch eine Abstimmung, wann gestartet wird. Christoph |
Oliver Arend
Administrator
Registriert seit: Aug 2000 Wohnort: Great Falls, VA, USA Verein: RMV/Solaris/AGM/TRA L1/TCV/MDRA/NOVAAR Beiträge: 8350 Status: Offline |
Beitrag 118141
[18. April 2007 um 23:18]
Allerdings brauchst Du auch für Starts auf Verkehrslandeplätzen mit >20 g Treibstoff eine Genehmigung.
Oliver |
tr0815
Raketenbauer Registriert seit: Jan 2005 Wohnort: Dresden Verein: SOLARIS-RMB e.V. Beiträge: 168 Status: Offline |
Beitrag 118222
[19. April 2007 um 20:05]
Zitat: Dann gilt im Osten wohl wieder etwas anderes ... Christoph |
Oliver Arend
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Beitrag 118226
[19. April 2007 um 20:32]
Hast Du in Deiner Anfrage ausdrücklich erwähnt dass es sich um Modellraketen mit mehr als 20 g Treibstoff handelt? Die Antwort des Sachbearbeiters hätte ich Dir nach Studium der entsprechenden ICAO 1:500 000-Karte auch geben können, das Treibstoffgewicht wird nicht angesprochen.
Oliver |
tr0815
Raketenbauer Registriert seit: Jan 2005 Wohnort: Dresden Verein: SOLARIS-RMB e.V. Beiträge: 168 Status: Offline |
Beitrag 118228
[19. April 2007 um 20:45]
Hi,
er hat 2 Bedingungen genannt. Bei der Nachfrage auf verschiedenen VLPs in Sachsen (alles alte Militärplätze), haben mir die Verantwortlichen die gleiche Antwort gegeben. Die Raketen habe ich vorgezeigt (mit BC) und alles erklärt. Christoph |
Oliver Arend
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Beitrag 118247
[19. April 2007 um 21:55]
Sehr ungewöhnlich, aber das würde das T2-Fliegen ja nochmal erheblich vereinfachen.
Oliver |
Berti
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Beitrag 118253
[19. April 2007 um 22:19]
Zitat: Hallo Christoph, bitte Ausstellungs-Datum (2004) deines Dokumentes beachten! Das LUFTVG definiert im §6 Abs (1) Flugplätze als :Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände In der LuftVO (letzte Änderung 17 Nov 2006) wird im §16 Abs(1) Ziff 1. die Notwendigkeit einer Erlaubnis aufgezählt und in d) auf Flugplätzen noch zusätzlich die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung verlangt. Für das Modellfliegen auf Verkehrslandeplätzen gilt also: -Aufstiegserlaubnis (durch das zuständige Luftamt) und Zustimmung der Flugleitung sind notwendig ! Vergleiche auch diesen Thread im RC-Forum : Petition "Modellflug auf Flugplätzen" Grüße Berti Geändert von Berti am 19. April 2007 um 22:21 |