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Prefect123

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Beitrag 7639832 , Ein guter juristischer Einsteigertext [Alter Beitrag10. März 2017 um 18:08]

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Beitrag 7639833 [Alter Beitrag11. März 2017 um 00:15]

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Ja, mit einigen Anmerkungen:
Zitat:
Darüber hinaus ist eine ausreichende Entfernung zum kontrollierten Luftraum von Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) zu beachten, die mindestens 1,5 km betragen muss (§ 16 LuftVO).

Dieser Teil impliziert, das alle Flugplätze einen kontrollierten Luftraum haben, dem ist nicht so. Der Aufstieg von Flugmodellen ist innerhalb von 1,5 km von einem Flugplatz -- unabhängig von der Luftraumstruktur -- erlaubnispflichtig lt. § 20 (1) 1. d), und verboten für Feuerwerkskörper (also auch Raketentreibsätze?) der Klasse P2 lt. § 19 (1) 2. a) bb). Der Verweis auf § 16 ist veraltet.
Zitat:
Außerhalb dieser Kontrollzone von Flughäfen ist fast der gesamte Bereich unkontrollierter Luftraum. Fast, wohlgemerkt! Vorsicht geboten ist beispielsweise bei den sogenannten Pflichtmeldepunkten

Dies impliziert, dass Pflichtmeldepunkte eine Art kontrollierter Luftraum sind. Das ist auch nicht der Fall. Vielmehr sollte man hier den Luftraum noch genauer beobachten, als man es ohnehin schon tut, da hier im Vergleich zu anderen Gegenden vermehrt Sichtflugverkehr herrschen kann. Das gilt auch für die Umgebung von Funkfeuern (VOR etc.).

Ansonsten ein wirklich guter und überschaubarer Text.

Oliver

Geändert von Oliver Arend am 11. März 2017 um 00:15

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