Portal > Forum > Einsteiger, Raketen bis 20g Treibmittel, Klasse T1 > Tips und Hilfestellungen zum Einsteigen > T2-Schein und Altersbegrenzung
Autor | Thema |
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Unregistriert
Anzündhilfe Registriert seit: Jan 1970 Wohnort: Verein: Beiträge: 0 Status: Offline |
Beitrag 10123
, T2-Schein und Altersbegrenzung
[20. Februar 2002 um 17:38]
Wie alt muss man eigentlich sein um den T2-Schein zu machen???
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Rolf
Epoxy-Meister Registriert seit: Aug 2000 Wohnort: D, Süd-BY Verein: neutral Beiträge: 300 Status: Offline |
Beitrag 10125
[20. Februar 2002 um 17:49]
21 bzw. mit Ausnahme ab 18 Jahre.
Siehe http://www.ramog.de/ und hier Gesetze oder in diesem Forum die Beiträge über T2 suchen. |
Unregistriert
Anzündhilfe Registriert seit: Jan 1970 Wohnort: Verein: Beiträge: 0 Status: Offline |
Beitrag 10143
[20. Februar 2002 um 21:32]
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Dennis T
Raketenbauer Registriert seit: Feb 2002 Wohnort: 46499 Hamminkeln Verein: RAMOG e.V. Beiträge: 188 Status: Offline |
Beitrag 10150
[20. Februar 2002 um 22:43]
Und wie bekommt man eine Sondergenehmigung? Im Verein?
Bush's on a highway to hell with the whole world blind, leading it straight into the flames. |
Stefan Wimmer
Grand Master of Rocketry
Registriert seit: Aug 2000 Wohnort: Berlin Verein: Deutsche Experimental Raketen Arbeitsgruppe (DERA) Beiträge: 2398 Status: Offline |
Beitrag 10152
[21. Februar 2002 um 00:48]
...werfen wir doch einfach mal einen Blick in unsere Gesetzestexte:
In §8 (und 9) SprengG stehen die grundsätzlichen Anforderungen um überhaupt eine Erlaubnis bekommen zu können: §8 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder b) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt oder c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat. In §27 wird die Forderung nach dem Mindestalter etwas aufgeweicht: §27 (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. In den Verwaltungsrichtlinien schließlich bekommt der ausführende Beamte weitere Hinweise: 27.12 Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (§ 27 Abs. 5 SprengG) kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die für den selbständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzt und imstande ist, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff – auch durch Angehörige des Haushalts, in dem er lebt – zu sichern. In Betracht kommen im wesentlichen nur Mitglieder von Schießsportvereinigungen und von Vereinigungen, deren Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (z. B. Modellraketen) zusammensetzen oder bearbeiten. Es gibt also keine "Sondergenehmigung", sondern der zuständige Verwaltungsbeamte entscheidet nach den ihm vorgebrachten Gründen und ein wenig auch nach dem Eindruck den man ihm gegenüber macht ("...notwendige Besonnenheit..."). Und natürlich: Vereinsmitgliedschaft rulez! (Raketen machen in der Gruppe eh' viel mehr Spaß) It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r) |
Rolf
Epoxy-Meister Registriert seit: Aug 2000 Wohnort: D, Süd-BY Verein: neutral Beiträge: 300 Status: Offline |
Beitrag 10153
[21. Februar 2002 um 00:59]
Eine Vereinsmitgliedschaft (aktiv) ist ausreichend.
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